Deutsch-norwegisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NOR); Anwendung des Schachtelprivilegs
Bezug:
Zur Frage, ob Beteiligungserträge nach dem DBA-NOR nur dann in Deutschland freigestellt werden können, wenn diese Erträge tatsächlich in Norwegen einer Besteuerung unterlegen haben, nehme ich wie folgt Stellung:
Dividenden im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 DBA-NOR sind bei dem deutschen Bezieher nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 3 i. V. m. Satz 1 DBA-NOR von der deutschen Besteuerung freizustellen.
Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 3 i. V. m. Satz 1 DBA-NOR, nach dem eine Besteuerung dieser Einkünfte aus norwegischen Quellen erfordert, dass sie „nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können”, der Quellenstaat Norwegen aber nach Artikel 10 Abs. 3 DBA-NOR „keine Steuern auf Dividenden erheben” kann, steht dem nicht entgegen.
Der Ausschluss des norwegischen Quellenbesteuerungsrechtes bedeutet, dass das Königreich Norwegen nach diesem Abkommen nicht die nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividenden besteuern darf. In diesem Sinne wird in dem vergleichbaren Fall einer nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividende aus französischen Quellen statt der Formulierung „kann … keine Steuer auf Dividenden erheben” die Formulierung gebraucht „können … nicht besteuert werden”.
Nach der Rechtsprechung des BFH (nicht im BStBl veröffentlichtes , mit Verweis auf , BStBl 1997 II S. 64) stellt der Methodenartikel aber „nur auf die allgemeine Quellenbesteuerungsnorm … und nicht auf die Sondervorschrift” der Quellensteuerbefreiung ab. Sinn dieser Regelung ist es, bei verbundenen Unternehmen die zwischengesellschaftlichen Zahlungsflüsse weitgehend oder – wie im vorliegenden Fall – ganz von der Besteuerung freizustellen und sie auf die im Quellenstaat erzielten Einkünfte zu beschränken.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 3
-S 1301-NOR/0-04
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
1301.1.1-76/2
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1291
DB 2010 S. 2587 Nr. 47
GmbHR 2011 S. 56 Nr. 1
StB 2010 S. 424 Nr. 12
QAAAD-56254