Ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit einer wiederholten
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen Nichtvorlage derselben
Buchführungsunterlagen
Wechsel des Verfahrensgegenstands
bei Ergehen von geänderten Bescheiden betreffend die erstmalige und die
wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Rechtscharakter und Zweck eines Verzögerungsgeldes
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder
Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO
von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist; insoweit kommt keine analoge Anwendung
von § 332 Abs. 3 AO in Betracht.
2. Ändert das FA die erstmalige
und die wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben
angeforderten Unterlagen während des finanzgerichtlichen
Vollziehungsaussetzungsverfahrens, so werden die geänderten Bescheide in
analoger Anwendung von § 68 FGO zum Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens.
3. Geht das Finanzamt im
Änderungsbescheids betreffend die erstmalige Festsetzung eines
Verzögerungsgeldes nicht darauf ein, dass zwischenzeitlich ein erneutes,
betragsmäßig höheres Verzögerungsgeld festgesetzt worden
ist, begründet das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Änderungsbescheids.
4. Das Verzögerungsgeld ist kein
Zwangsmittel, sondern eine eigenständige steuerliche Nebenleistung
(Ausführungen zu Sinn und Zweck des Verzögerungsgeldes).
5. Es bleibt offen, ob ein
Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO wegen Verletzung von
Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur dann festgesetzt werden darf, wenn
die Buchführung in das Ausland verlagert worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.