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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 1296/10 EFG 2011 S. 298 Nr. 4

Gesetze: AO § 146 Abs. 2b, AO § 200 Abs. 1, AO § 332 Abs. 3, AO § 5, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 68

Ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit einer wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen Nichtvorlage derselben Buchführungsunterlagen

Wechsel des Verfahrensgegenstands bei Ergehen von geänderten Bescheiden betreffend die erstmalige und die wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Rechtscharakter und Zweck eines Verzögerungsgeldes

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist; insoweit kommt keine analoge Anwendung von § 332 Abs. 3 AO in Betracht.

2. Ändert das FA die erstmalige und die wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben angeforderten Unterlagen während des finanzgerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahrens, so werden die geänderten Bescheide in analoger Anwendung von § 68 FGO zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

3. Geht das Finanzamt im Änderungsbescheids betreffend die erstmalige Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nicht darauf ein, dass zwischenzeitlich ein erneutes, betragsmäßig höheres Verzögerungsgeld festgesetzt worden ist, begründet das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids.

4. Das Verzögerungsgeld ist kein Zwangsmittel, sondern eine eigenständige steuerliche Nebenleistung (Ausführungen zu Sinn und Zweck des Verzögerungsgeldes).

5. Es bleibt offen, ob ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur dann festgesetzt werden darf, wenn die Buchführung in das Ausland verlagert worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 19/2011 (Verzögerungsgeld darf nicht mehrfach festgesetzt werden)
EFG 2011 S. 298 Nr. 4
KÖSDI 2011 S. 17424 Nr. 5
FAAAD-56249

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