1) Einem nahen Angehörigen des
Verstorbenen erwachsen nur solche Beerdigungskosten als zwangsläufig im
Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen
Beerdigung zusammenhängen. Mittelbare Kosten hingegen, z.B. für
Filmaufnahmen der Beerdigung und für eine aufwändige Grabstätte,
sind nicht abziehbar.
2) Der Abzug von Beerdigungskosten
ist nur in Höhe der notwendigen und angemessenen Aufwendungen
möglich; hierfür ist die Höchstgrenze von 7.500 durch die
Finanzverwaltung anerkannt, welcher das Gericht folgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 415 Nr. 7 EFG 2011 S. 242 Nr. 3 NAAAD-56187
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