Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Mannheim vom
Gründe
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. , BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO).
Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft geständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. BGH aaO; auch Senatsbeschluss vom - 1 StR 18/01).
b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu regelmäßig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom - 1 StR 556/07, Rn. 6).
Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angekündigte anwaltliche Versicherung des früheren Verteidigers wurde nicht vorgelegt.
2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist (§§ 341, 43 StPO) wurde nicht eingehalten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstelle(n):
HAAAD-56069