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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 748/2008 EFG 2011 S. 500 Nr. 6

Gesetze: AO § 129, EStG § 7, EStG § 7k

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im sog. ELSTER-Verfahren

Leitsatz

Die Vorschrift des § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Dazu muss sich die Unrichtigkeit ohne weiteres aus der Erklärung oder den dieser beigefügten Anlagen oder aus den Akten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 500 Nr. 6
GAAAD-55900

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