Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und über die Verbindung von Verfahren durch den Senat
bzw. den Einzelrichter
Terminsgebühr bei gleichzeitiger Verhandlung mehrerer selbstständiger Verfahren
Leitsatz
1. Das Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen einen von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle – mithin außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens” – gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet. Es fällt
daher nicht in den Regelungsbereich des § 79a FGO.
2. Die Terminsgebühr entsteht, wenn der Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit
anwesend ist.
3. Werden in einem Termin mehrere anhängige, rechtlich getrennte Verfahren gleichzeitig verhandelt, die nicht förmlich i.
S. v. § 73 FGO miteinander verbunden wurden, so bemisst sich die Terminsgebühr für jedes einzelne der verhandelten Verfahren
nach dem jeweiligen (Einzel-)Streitwert.
4. Die Entscheidung über die Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung trifft
nicht der Vorsitzende oder der Berichterstatter – obwohl es sich der Sache nach um eine prozessleitende Anordnung handelt
– sondern der Senat bzw. der Einzelrichter.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 375 Nr. 4 TAAAD-55897
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