Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft
Leitsatz
1. Die Möglichkeit, dem Geschäftsführer – per Gesellschafterbeschluss – Weisungen zu erteilen, die mit der finanziellen Eingliederung
zwangsläufig einhergeht, reicht nicht aus, um eine organisatorische Eingliederung zu begründen. Es muss sichergestellt sein,
dass diese Weisungen bei der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft auch tatsächlich ausgeführt werden, die bloße
rechtliche Einwirkungsmöglichkeit reicht nicht aus.
2. Ist der einzige Geschäftsführer einer etwaigen Organgesellschaft mit deren Minderheitsgesellschafter identisch, so fehlt
es bereits an einem Organ, in dessen Person der Mehrheitsgesellschafter sein Letztentscheidungsrecht verwirklichen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-55886
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