Keine Änderung der Bilanz wegen Änderung des
Wahlrechts hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschüssen
Unzulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei Gewährung
der Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
Leitsatz
1. Wird ein Zuschuss als Ertrag
bilanziert und unzulässigerweise zur Ertragsneutralisierung
außerbilanziell wieder abgezogen, kann nachdem die Betriebsprüfung
den außerbilanziellen Abzug beanstandet hat, die Bilanz nicht insoweit
nach § 4 Abs. 2 EStG geändert werden, dass nunmehr die
Anschaffungskosten um die Zuschüsse gekürzt werden. Mit der
erfolgswirksamen Buchung der Zuschüsse wird das Wahlrecht gem. R 34 Abs. 2
EStR 2001 wirksam ausgeübt. Ein möglicherweise bestehender Irrtum
über die Behandlung der Zuschüsse im Gegensatz zur Investitionszulage
ist dabei unbeachtlich.
2. Gewährt das FA Aussetzung der
Vollziehung (AdV) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist der bei
Gericht gestellte AdV-Antrag unzulässig. Zwischen dem jederzeitigen
Widerruf nach § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO und der Änderbarkeit einer
gerichtlichen AdV-Entscheidung nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO ist nicht zu
unterscheiden (entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-55884
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