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Einkommensteuer | Ungleichbehandlung steuerehrlicher und steuerunehrlicher Bürger durch das StraBEG verfassungsrechtlich zulässig
(1) Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Stpfl. zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen. (2) Eine Erstreckung der Begünstigungen, insbesondere des Steuersatzes von 25 %, auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer Stpfl. ist ausgeschlossen (Bezug: § 18, § 32a EStG; § 1 Abs. 1 StraBEG; Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG).
Bis letztmals zum konnten steuerunehrliche Stpfl. Einkünfte oder Vermögen, die zuvor gegenüber dem FA nicht oder unvollständig angegeben worden waren, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG; Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom , BGBl I S. 2928, BStBl 2004 I S. 22) straf- und bußgeldfrei nacherklären. Da z. B. nur 60 % der nacherklärten Betriebsei...