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Veräußerung bzw. Entnahme von nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechten eines Landwirts
(1) Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA (Bezug: § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 EStG; § 118 Abs. 2 FGO).
Der BFH entschied jetzt bereits zum dritten Mal und abschließend über den Urteilsfall. Mit den früheren Urteilen vom 24.6.1999 – IV R 33/98 (BStBl 2003 II S. 58) sowie vom 11.9.2003 – IV R 53/02 (Kurzinfo StuB 2004 S. 82) hatte der BFH jeweils das Urteil des Niedersächsischen FG aufgehoben und die Sache jeweils zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen. Der BFH...