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FG München 28.9.2009 1 V 1824/09, IWB 22/2010 S. 818

FG München | Zurechnung von Einkünften bei Zwischenschaltung ausländischer Abrechnungsgesellschaften

(1) Zahlungen eines inländischen Auftraggebers an einen Programmierer unter Zwischenschaltung einer ausländischen Abrechnungsgesellschaft sind dem Programmierer unmittelbar als Einkünfte zuzurechnen. Die Anlage eines Teils der Gelder im Ausland (Jersey-Trust) schiebt den Zufluss nicht hinaus. (2) Wird nur der Teil des Honorars erklärt, der ins Inland zugeflossen ist, so erfüllt dies den Tatbestand des § 370 AO. Eine Steuerhinterziehung liegt auch dann vor, wenn der Stpfl. durch seinen Steuerberater als undoloses Werkzeug benutzt wird. Fehlende Erkundigung bei unabhängigem Steuerberater kann dolus eventualis begründen. (3) Rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das FA unmittelbar über einen noch nicht näher begründeten AdV-Antrag entscheidet (EFG 2010 S. 1474).

Hinweis:

[i]FG sah Zuschätzung als gerechtfertigt anDer Ast. war auf Honorarbasis bei einem inl... /