1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69, 34 AO nicht auf die Beendigung
der Geschäftsführerbefugnis aufgrund eines Schreibens an die übrigen Gesellschafter berufen, in dem er mitteilt, dass er nicht
mehr als Geschäftsführer zur Verfügung steht, wenn er noch Jahre danach hinsichtlich des Geschäftskontos der GmbH verfügungsberechtigt
bleibt, die Beendigung der Geschäftsführung weder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, noch im beantragten Insolvenzverfahren
beim Amtsgericht angezeigt wird und er gegenüber dem FA die Wirksamkeit einer späteren Abberufung als Geschäftsführer bezweifelt.
2. Auch die Abberufung des Geschäftsführers der GmbH in der Gesellschafterversammlung führt gem. § 51 Abs. 4 i. V. m. Abs.
3 GmbHG nicht zur Beendigung der Geschäftsführerbefugnis, wenn der Beschlussgegenstand der Abberufung des Geschäftsführers
nicht angekündigt wurde und nicht alle Gesellschafter vertreten waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 82 Nr. 3 JAAAD-55656
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