Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und zunächst Geldleistungen nach SGB III
erhält, nach Ablauf der Sperrfrist indes Geldleistungen in Form von Arbeitslosengeld I bezieht, hat Anspruch auf Kindergeld.
Liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vor, hat der Anspruchsberechtigte Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat,
in dem der 3-monatige Mindestaufenthalt endet. Die Sperrfrist nach § 144 SGB III ändert daran nichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 64 Nr. 1 EStB 2011 S. 119 Nr. 3 BAAAD-55637
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