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Die Bewertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-55457 Die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten an einen Dritten aus einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung war bislang ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung, wenn es um die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen enterbter Abkömmlinge ging. Denn der BGH legte in langjähriger st. Rspr. für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen lediglich die gezahlten Versicherungsprämien zugrunde, nicht jedoch die i. d. R. wesentlich höhere Versicherungssumme. In einem aktuellen Urteil v. - IV ZR 73/08 NWB ZAAAD-44065 hat der BGH seine Rechtsprechung geändert. Der Wert von Lebensversicherungen ist demnach höher anzusetzen als bisher.
Eine ausführliche Fassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 47/2010 S. 3820.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch i. S. von § 2325 BGB
[i]Rechtslage beim Pflichtteils- und PflichtteilsergänzungsanspruchAbkömmlinge und Ehepartner haben nach § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie vom Erblasser enterbt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen getätigt, steht dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zum Pflichtteil der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB zu. Der ges...