BAG Urteil v. - 5 AZR 342/09

Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit - Bereitschaftszeiten - öffentlicher Dienst

Gesetze: § 6 Abs 1 S 1 TVöD, § 7 Abs 5 TVöD, § 8 Abs 1 S 1 TVöD, § 8 Abs 1 S 2 Buchst b TVöD, § 8 Abs 1 S 2 Buchst c TVöD, § 9 Abs 1 S 1 TVöD, § 9 Abs 1 S 2 Buchst a TVöD, Anh zu § 9 Abschn B Abs 1 S 1 TVöD, Anh zu § 9 Abschn B Abs 1 S 5 TVöD

Instanzenzug: Az: 5 Ca 352 c/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 6 Sa 383/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Zahlung tariflicher Zeitzuschläge für Bereitschaftszeiten.

2Der 1964 geborene Kläger ist seit Dezember 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Kreis P, als Rettungsassistent in der Rettungswache E beschäftigt. Er wird seit dem nach Maßgabe eines Dienstplans eingesetzt, der unter Einschluss von Bereitschaftszeiten eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Im November 2006 entfielen 46 Stunden auf die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr sowie 38 Stunden auf Sonntage. Dafür zahlte die Beklagte dem Kläger tarifliche Zeitzuschläge für 23,5 Stunden Nachtarbeit iHv. 57,81 Euro brutto und 19 Stunden Sonntagsarbeit iHv. 58,52 Euro brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom (im Folgenden: TVöD) Anwendung, der in seinem § 6 Abs. 1 Satz 1 bis Ende 2006 im Tarifgebiet West eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich vorsah und dessen für den Streitfall maßgebenden Vorschriften wie folgt lauten:

4Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stünden diese nach § 8 Abs. 1 TVöD auch für Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu.

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,

6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD seien nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlen. Dazu gehörten Bereitschaftszeiten nicht. Außerdem betrage die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers zu Nachtzeiten sowie an Sonntagen lediglich ca. 30 %, gleichwohl zahle sie im Wege der Pauschalierung Zeitzuschläge für die Hälfte der Arbeitszeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

8Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

9I. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b und c TVöD Anspruch auf Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, auch wenn innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftszeiten liegen.

101. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhält der Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der zuschlagspflichtigen Zeit Vollarbeit geleistet wird.

11a) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD fallen Zeitzuschläge neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und damit nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung während der in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD näher bestimmten Zeiten an ( - Rn. 19, AP TVöD § 8 Nr. 2). Ausgenommen von der Zuschlagspflicht sind deshalb Zeiten der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 TVöD. In der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Bereitschaftszeiten sind aber keine Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (zur Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD ebenso  - BAGE 128, 29). Mit der Ableistung von Bereitschaftszeiten erfüllt der Beschäftigte seine Hauptleistungspflicht und erhält auch für sie Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Bereitschaftszeiten werden vom Beschäftigten nicht unentgeltlich erbracht, sondern stehen zusammen mit der Vollarbeit in einem synallagmatischen Verhältnis zur Vergütung (so zur früheren Arbeitsbereitschaft und deren Zuschlagspflichtigkeit nach § 35 Abs. 1 BAT schon  - zu III 2 der Gründe, AP BAT § 35 Nr. 2).

12b) § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD und - inhaltsgleich für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen - B. Abs. 1 Satz 4 Anhang zu § 9 TVöD definieren Bereitschaftszeiten als die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten sind Teil der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 TVöD und werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen, § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD und B. Abs. 1 Satz 6 Anhang zu § 9 TVöD. Bereitschaftszeiten werden zwar für die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert), § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD bzw. B. Abs. 1 Satz 5 Anhang zu § 9 TVöD, das führt aber nicht dazu, dass die nicht faktorisierte Bereitschaftszeit Freizeit wäre. Da die Bereitschaftszeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt, führt ihre Faktorisierung zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit des Beschäftigten im Betrieb. Er muss dem Arbeitgeber für das vereinbarte monatliche Entgelt mehr Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten für die Zeiten zur Verfügung stellen, in denen ein geringerer Arbeitsanfall vorliegt ( - Rn. 34, BAGE 128, 29).

132. Für eine Faktorisierung der Zeitzuschläge in dem Sinne, dass sie nur für die Hälfte der aus Vollarbeit und Bereitschaftszeiten bestehenden Arbeitszeit anfielen, bieten weder Wortlaut, noch Tarifsystematik noch der Zweck des § 8 Abs. 1 TVöD einen Anhaltspunkt.

14Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD betragen die Zeitzuschläge „je Stunde“ einen bestimmten Prozentsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Zeitzuschläge sind damit für die sich aus der Vollarbeit und den Bereitschaftszeiten ergebenden Anwesenheitszeit des Beschäftigten im Betrieb (ausgenommen etwaiger Pausen) zu zahlen (im Ergebnis ebenso Sickert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand März 2010 § 9 Rn. 55; Pieper in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 9 Rn. 24; Burger in Burger TVöD/TV-L § 9 TVöD Rn. 22; wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 8 Rn. 5 iVm. § 9 Rn. 3).

15Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 TVöD anders als für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine besondere Regelung für die Vergütung von Bereitschaftszeiten geschaffen haben. Ebenso wenig erfordert der Zweck der Norm eine andere Betrachtung. Nacht- und Sonntagszuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen ( - Rn. 21, AP TVöD § 8 Nr. 2). Die auszugleichenden Erschwernisse bestehen unabhängig davon, ob der Beschäftigte in der Nacht oder am Sonn- tag Vollarbeit leisten oder sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig oder auf Anordnung aufzunehmen.

16II. Dem Kläger stehen die Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 in der geltend gemachten Höhe zu.

171. Die Höhe der Zeitzuschläge ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD losgelöst vom individuellen Tabellenentgelt nach § 15 TVöD geregelt. Der Zeitzuschlag beträgt für Nachtarbeit 20 vH, für Sonntagsarbeit 25 vH des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit vom individuellen Tabellenentgelt nach § 15 TVöD abgekoppelt und auf eine eigenständige Bemessungsgrundlage gestellt. Die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD bzw. B. Abs. 1 Satz 5 Anhang zu § 9 TVöD wirkt sich auf die Höhe der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nicht aus (vgl. - zu Zeitzuschlägen nach § 35 Abs. 1 BAT für Zeiten der Arbeitsbereitschaft -  - zu III 4 der Gründe, AP BAT § 35 Nr. 2).

182. Die Anzahl der vom Kläger im Monat November 2006 geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeitsstunden stehen zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Höhe des von der Beklagten dafür gezahlten Zeitzuschlags. Der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Stundensatz beträgt nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts 12,16 Euro brutto. Damit errechnet sich ein von der Beklagten noch zu leistender Differenzbetrag jedenfalls in der eingeklagten Höhe.

193. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 waren am 31. Januar fällig, § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD.

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 62 Nr. 1
CAAAD-55466