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Lexikon - Stand: 16.11.2010

Jahresabschluss

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

J. ist die handelsrechtlich vorgeschriebene, periodische Rechnungslegung der Unternehmung. Der J. besteht grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; sie bilden in allen Fällen den Kern des J. (vgl. § 242 Abs. 3 HGB).

Bei Kapitalgesellschaften schreibt § 264 Abs. 1 HGB zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht vor. Der Anhang ist Bestandteil des J. und enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Lagebericht ist zusätzlich zum J. aufzustellen und soll den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft darstellen.

Beispiel:

Je nach Rechtsform und Größe der Unternehmung besteht der J. aus dem Kernbereich von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder wird um Anhang und Lagebericht erweitert, wobei es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften größenabhängige Erleichterungen für Form und Umfang des J. gibt.


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Art der Unternehmung
„erweiterter” Jahresabschluss
 
Jahresabschluss
Anhang
Lagebericht
Bilanz
GuV
Personengesellschaften und
Einzelkaufleute
x
x
entfällt
entfällt
Kapitalgesellschaften
 
 
 
 
  • kleine
x
x
x
entfällt
  • mittelgroße
x
x
x
x
  • große
x
x
x
x
Genossenschaften
x
x
x
x
Unter das ...