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Arbeitsrecht | Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann auch auf den GmbH-Geschäftsführer anwendbar sein, wenn dessen Beschäftigungsverhältnis unter internem Hinweis auf die angestrebte Verjüngung der Leitungsebene nicht verlängert wird (in einschränkender Lesart von § 6 Abs. 3 AGG). Der 62-jährige Kläger war von 2004–2009 bei dem beklagten Städtischen Klinikum (gGmbH) als medizinischer Geschäftsführer angestellt. Der Aufsichtsrat hatte eine Verlängerung der Anstellung um fünf Jahre abgelehnt; aus den Protokollen der Aufsichtsratssitzungen ergab sich u. a., dass über das Alter des Klägers und die Folgen für die Geschäftsführung diskutiert worden war. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz nach dem AGG wegen Diskriminierung wegen des Alters (§ 15 AGG).
Die Entscheidung ist nicht nur insofern bahnbrechend, als sie den (Fremd-)Geschäftsf...