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Einkommensteuer | Beseitigung von Hausschwamm
Das entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Die Rechtsprechung lehnt es regelmäßig ab, Aufwendungen für die Beseitigung von herkömmlichen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil derartige Schäden ihrer Art und dem Grunde nach nicht „außergewöhnlich” sind. Bei Naturkatastrophen und katastrophenähnlichen Ereignissen bejaht sie dagegen die „Außergewöhnlichkeit”, weil solche Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht erwachsen. Nach Auffassung des Senats stellt der Befall einer Wohnung mit echtem Hausschwamm eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist,...