Änderung des (BStBl 1999 I S. 455) aufgrund des (BStBl 2010 II S. 937) betreffend die Fortführung des verlustverursachenden Betriebs; Aufhebung des (BStBl 2006 I S. 344)
Bezug:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Auswirkungen des (BStBl 2010 II S. 937) wird das (BStBl 2006 I S. 344) aufgehoben und die Textziffern 38 und 43 des (BStBl 1999 I S. 455) wie folgt neu gefasst:
Textziffer 38
Der Verlustabzug geht auf die übernehmende Körperschaft nur über, wenn der ursprüngliche Betrieb, der den Verlust verursacht hat, fortgeführt wird. Wegen des Umfangs des verlustverursachenden Betriebs gelten die Ausführungen zu § 8 Absatz 4 KStG (Tz. 15 bis 19) entsprechend. Ist der ursprüngliche Betrieb im Umfang erheblich reduziert worden (z. B. bei Einstellung der in dem Betrieb bisher ausgeübten produktiven Tätigkeit), steht § 12 Absatz 3 Satz 2 UmwStG dem Übergang des auf den Betrieb entfallenden verbleibenden Verlustabzugs entgegen, es sei denn, die Steuerpflichtige weist nach (z. B. aufgrund ihrer Betriebsabrechnung), dass der Verlust oder ein Teil des Verlustes einem bestimmten Betriebsteil zugeordnet werden kann, für den die Voraussetzungen der Fortführung erfüllt sind.
Textziffer 43
Erforderlich ist die Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils durch die übernehmende Körperschaft. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der zunächst auf die übernehmende Körperschaft übergegangene verlustverursachende Betrieb in der Folge (z. B. im Fall der Verpachtung eines bisher aktiv betriebenen Geschäftsbetriebs oder der Be-gründung einer Betriebsaufspaltung) von einem anderen Unternehmen fortgeführt wird ( BStBl 2010 II S. 937). Überträgt die übernehmende Körperschaft den übernommenen Betrieb oder Betriebsteil im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Veräußerung, Umwandlung), ist der Verlustübergang (nachträglich) zu versagen, wenn bei dem Erwerber bzw. Übernehmer die Voraussetzungen für die Fortführung des betreffenden Betriebs oder Betriebsteils nicht mehr gegeben sind.
Dieses Schreiben gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.
BMF v. - IV C 2
-S 1978 b/0-01
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 837
DB 2010 S. 2587 Nr. 47
GmbHR 2011 S. 280 Nr. 5
YAAAD-55249