Option zur Steuerpflicht nach§ 9 UStG und Widerruf
Anwendbarkeit des; Übergangsregelung
Bezug:
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Mit (BStBl 2009 II S.1026) hat der BFH entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.
In seiner Begründung nimmt der BFH auch zur Anwendbarkeit des § 9 UStG Stellung. Danach ermöglicht § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht, regelt aber – im Unterschied zu §§ 19, 23 UStG – nicht, bis zu welchem Zeitpunkt diese zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die rechtssystematisch vergleichbare Situation beim Widerruf eines Verzichts auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG hat der BFH eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind dem , zur Anwendung des § 9 UStG, entgegenstehende Anweisungen – insbesondere in Abschnitt 148 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 UStR – nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) auf diese für ihn günstigeren Verwaltungsanweisungen wird dies nicht beanstandet.
Zusatz der OFD:
Die Option und der Widerruf der Option zur Steuerpflicht kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung erfolgen.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
7198 A - 18 - St
111
Fundstelle(n):
RAAAD-55234