BMF - IV D 3 -S 7344/10/10001 BStBl 2010 I S. 1259

Muster der Umsatzsteuererklärung 2010

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2010 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2010
– Anlage UR
zur Umsatzsteuererklärung 2010
– Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2010
– USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2010

(2) Auf Grund der durch Artikel 7 Nr. 14 und 15 i. V. m. Artikel 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 – JStG 2009 – vom (BGBl. I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) und Artikel 6 Nr. 8 und 9 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) mit Wirkung vom bzw. geänderten §§ 18a, 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG i. d. F. des Artikels 7 Nr. 2 JStG 2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) gesondert zu erklären. Dementsprechend sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG ab in der Zeile 57 (Kennzahl – Kz – 721) gesondert anzugeben.

(3) Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 58 (Kz 205) vorgesehen.

(4) Durch Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1954), Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Derartige sonstige Leistungen sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab in der Zeile 25 (Kz 877/878) anzugeben.

(5) Auf Grund des durch Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) mit Wirkung vom eingefügten § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die der leistende Unternehmer in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat, sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 22 (Kz 846/847) gesondert zu erklären.

(6) Auf Grund des durch Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 386, BStBl I S. 334) mit Wirkung vom eingefügten § 13b Abs. 3 UStG entsteht für Dauerleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die Steuer zumindest einmal im Kalenderjahr. Diese Umsätze sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung unter Berücksichtigung dieser Neuregelung – weiterhin – in den Zeilen 22 bis 25 (Kz 846/847, 871/872, 873/874 und 877/878) anzugeben.

(7) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurden im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung in den Zeilen 22 bis 25 die Abfragen zu den einzelnen Tatbeständen des § 13b UStG teilweise zusammengefasst sowie die Verweise auf den – mit Wirkung vom neu gefassten – § 13b UStG angepasst.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(9) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(10) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(11) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlagen: Umsatzsteuererklärung 2010

USt 2 A: Datei öffnen

Anlage UR: Datei öffnen

Anlage UN: Datei öffnen

USt 2 E: Datei öffnen

BMF v. - IV D 3 -S 7344/10/10001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1259
StB 2010 S. 423 Nr. 12
UR 2010 S. 873 Nr. 22
WAAAD-55228