OFD Niedersachsen

Kosten der ersten Ausbildung auch weiterhin nur begrenzt abzugsfähig

Mit dem , ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Berufsausbildungskosten neu geregelt worden. Nach diesem BMF-Schreiben sind, wie auch bisher und entgegen anders lautender Darstellung in der Presse, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium direkt nach der Schulausbildung gem. § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Eine Abzugsmöglichkeit besteht in soweit lediglich bis zu 4.000 Euro als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Von dieser Regelung sind die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgenommen.

Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei diesen weiteren Berufsbildungskosten um Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung ist unter den gleichen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Dieses ist ist Ausfluss aus dem , BStBl II 2010, 816.

Fort- und Weiterbildungskosten sind von dieser Regelung nicht betroffen und können weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit es sich nicht um eine Berufsausbildung oder ein Erststudium im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG handelt.

OFD Niedersachsen v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
IAAAD-55224