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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 5606/08 EFG 2011 S. 457 Nr. 5

Gesetze: EStG § 7h, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, AO § 125, BauGB § 177

Umfang der Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG, die ohne Hinweis auf das Prüfungsrecht des FA ergangen ist

Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids

Leitsatz

1. Liegen lt. der Bescheinigung der Gemeinde nach § 7h Abs. 2 EStG die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung nach § 7h Abs. 1 S. 2 EStG vor, handelt es sich um einen das FA umfassend bindenden Grundlagenbescheid. Die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung schließt die Bindungswirkung nicht aus.

2. Danach prüft allein die Gemeinde, ob das Grundstück in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, ob sich der Steuerpflichtige zur Durchführung der Maßnahme gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat und ob für die durchgeführten Maßnahmen Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmittel gewährt worden sind. Dazu gehört auch, welchen Umfang die Baumaßnahme haben darf, um noch als steuerbegünstigte Sanierung zu gelten.

3. Das FA hat nur über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschriften ein eigenes Prüfungsrecht, über die in der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG nicht entschieden worden ist.

4. Verkennt die Gemeinde die Reichweite ihres Prüfungs- und Bescheinigungsrechts und bescheinigt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 7h Abs. 1 EStG umfassend, so bindet diese Entscheidung das FA umfassend. Hält das FA den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, ist es nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

5. Fehlt in der Bescheinigung der Gemeinde der Hinweis auf das Prüfungsrecht der Finanzverwaltung, kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass die Gemeinde eine abschließende Entscheidung über die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG getroffen hat.

6. Ein Verwaltungsakt leidet nicht schon dann an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit gemäß § 125 AO führt, wenn einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands offenkundig nicht vorliegen.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 457 Nr. 5
EStB 2011 S. 193 Nr. 5
LAAAD-55074

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