Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen
Leitsatz
1. Bei dem Erwerb von Jahreswagen durch Mitarbeiter gehören Preisnachlässe, die auch nach den Gepflogenheiten im normalen
Geschäftsverkehr bei einem Händler tatsächlich erzielt werden können, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2. Die mitgeteilten prozentualen Preisnachlässe für die in den jeweiligen Jahren erworbenen Modelle sind jedoch im Streitfall
um jeweils drei Prozentpunkte zu mindern. Nur die um diese Prozentpunkte geminderten Preisnachlässe reduzierten Listenpreise
stellen im Streitfall den End- bzw. Angebotspreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG dar. Die drei Prozentpunkte entsprechen dem Anteil
an den tatsächlich erzielten Preisnachlässen, die Einzelkäufer im Durchschnitt als Folge individueller Preisverhandlungen
zusätzlich erreicht haben. Dieser Anteil stellt somit das Ergebnis von subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers dar,
wie zum Beispiel Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse, möglicherweise auch
von persönlichen Beziehungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 541 Nr. 9 EFG 2011 S. 441 Nr. 5 AAAAD-55069
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