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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 2/05

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2HGB § 249 Abs. 1 S. 1HGB § 255 Abs. 2 S. 1BGB § 566BGB § 1004 GBBerG § 9 Abs. 3 AVBFernwärmeV§ 8 AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht mehr genutzte Leitungen bei freiwilligem Entschluss zum Rückbau der Leitungen

Kosten für Umverlegung von Versorgungsleitungen als Herstellungskosten eines Parkhauses

Zurechnung des von einer städtischen GmbH aufgrund eines Erbbauvertrags mit der Stadt errichteten und anschließend an die Stadt vermieteten Rathausgebäudes

Leitsatz

1. Gehören zum Anlagevermögen eines Versorgungsunternehmens nicht mehr genutzte Wärmeleitungen auf Grundstücken fremder Eigentümer in den neuen Bundesländern und entschließt sich das Versorgungsunternehmen aus eigenen Stücken zum Rückbau dieser Leitungen, ohne dass die Grundstückseigentümer den Rückbau konkret gefordert hätten, so ist das Versorgungsunternehmen nicht berechtigt, wegen der künftigen Abbruchkosten eine Rückstellung in der Steuerbilanz zu bilden. Weder ergibt sich aus dem im Grundbuchbereinigungsgesetz gesetzlich geregelten Recht des Versorgungsunternehmens auf Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch betreffend die Versorgungsleitungen und aus der damit verbundenen Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung sowie aus § 8 AVBFernwärmeV eine rückstellungsfähige öffentlich-rechtliche Verpflichtung noch kann bei einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes auf einen konkludent geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und den Grundstückseigentümern geschlossen werden, der unter weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zur Bildung einer Rückstellung für die Abbruchverpflichtung in der Steuerbilanz berechtigen könnte.

2. Soll ein öffentliches Versorgungsunternehmen als Bauträger ein Parkhaus errichten, ist diese Verpflichtung ausdrücklich im Kaufvertrag für das Parkhausgrundstück festgehalten und müssen bisher auf dem Grundstück befindliche unterirdische Strom- und Wasserleitungen verlegt werden, damit dort überhaupt ein Parkhaus gebaut werden kann, so gehören die Kosten für die Umverlegung der Leitungen zu den Herstellungskosten des Parkhauses und nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

3. Errichtet eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Kommune ist, nach Abschluss eines Erbbauvertrages für 60 Jahre mit der Kommune auf dem Erbbaugrundstück ein anschließend an die Kommune vermietetes Rathaus, so ist das Rathausgebäude auch dann der GmbH zuzurechnen, wenn zwar die von der Kommune während der 30-jährigen Mietdauer „Grundmietzeit”) gezahlten Nutzungsentgelte die Herstellungskosten sowie die sonstigen Kosten einschließlich der Finanzierungskosten der GmbH als Bauherrin in vollem Umfang abdecken (sog. Vollamortisation; „full pay out”), wenn aber außer Frage steht, dass das Gebäude bei normalem Geschehensablauf nach Ablauf von 30 Jahren noch als Verwaltungsgebäude nutzbar ist und ihm zu diesem Zeitpunkt noch ein mehr als nur untergeordneter wirtschaftlichen Wert von (mindestens) 10 % der Herstellungskosten zukommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-55060

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