Vollendung der Steuerhinterziehung bei Steueranmeldung
Voraussetzung des Tatbestandsirrtums
Leitsatz
1. Handelt eine Person auf eigenes Vergütungsrisiko und ohne an Weisungen gebunden zu sein, wird sie umsatzsteuerlich als
Unternehmer tätig und sind Provisionszahlungen als Ausgangsumsätze ihr und nicht dem von ihr eingesetzten Strohmann zuzurechnen.
2. Die Steuerhinterziehung ist bereits dann vollendet, wenn eine Steueranmeldung ausbleibt.
3. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht, Steueranmeldungen
zur Umsatzsteuer abzugeben, verkannt haben könnte, ist ein Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 272 Nr. 9 BB 2011 S. 1237 Nr. 20 EFG 2011 S. 664 Nr. 7 RAAAD-55059
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