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Umsatzsteuer | Von Gerichtsvollzieher an Speditionsunternehmen gezahlte Bereitstellungsentgelte als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz
Sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird, stellen eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG; § 415 Abs. 2 HGB; Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG).
Echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen sind kein Entgelt i. S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Sowohl die einem Spediteur bei Kündigung eines Frachtvertrags durch einen Kunden, der Kaufmann ist, gesetzlich nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB zustehende Kündigungsentschädigung (Fautfracht) als auch eine mit e...