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BVerfG 12.10.2010 2 BvL 59/06, NWB 45/2010 S. 3602

Einkommensteuer | BVerfG zur „Mindestbesteuerung”

Der Gesetzgeber führte im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eine allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung ein. Danach konnte das positive Einkommen, soweit es 100.000 DM überstieg, nur noch zur Hälfte durch gegenläufige Verluste gemindert werden, so dass zumindest die Hälfte des 100.000 DM übersteigenden Betrags der Besteuerung unterlag (sog. Mindestbesteuerung). Danach nicht verrechnete Verluste blieben nach § 2 Abs. 3 EStG n. F. im Jahr ihrer Entstehung unberücksichtigt, konnten aber – nach § 10d EStG n. F. ebenfalls entsprechend begrenzt – in anderen Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich war allerdings nur für den Fall beschränkt, dass die Verluste in einer anderen Einkunftsart angefallen waren als die positiven Einkünfte. Innerhalb derse...