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Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage
Nach dem gilt für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grds. der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Anders als bei der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen, von der ausdrücklich Betriebsvorrichtungen ausgenommen sind, enthalten § 15a EStG und Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-RL keine Sonderregelungen für wesentliche Gebäudebestandteile, die Betriebsvorrichtungen sind. Im Streitfall hat der BFH in der eingebauten Fütterungs- und Lüftungsanlage in einem Schweinestall einen wesentlichen Gebäudebestandteil i. S. des § 94 BGB gesehen, so dass dafür die Zehnjahresfrist gilt.