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Forderungsabtretung an Inkassobüro
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage
Durch Abtretung einer Kundenforderung unter Nennwert mindert sich das Entgelt für die der Forderung zugrunde liegende Leistung einem aktuellen BFH-Urteil zufolge nicht. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach wie vor nach den Zahlungen des Kunden (des abtretenden Unternehmers) an den Forderungserwerber. Ob der Abtretende einen zivilrechtlichen Informationsanspruch über die Höhe des vereinnahmten Entgelts gegen den Forderungserwerber hat, ließ der BFH offen.
Fitnessstudio veräußert Forderungen für 25 % des Nennwerts
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2000 ein Lady-Fitness-Sportstudio. Er erbrachte damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Steuer berechnete er nach vereinnahmten Entgelten. Bei Zahlungsverzug seiner Kundinnen trat er die Forderungen an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko ging auf das Inkassobüro über (sog. echtes Factoring). Der Betreiber des Sportstudios ging davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe.
Dem folgte das Finanzamt nicht. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass sich das Entgelt trotz der Abtretun...