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KSR Nr. 11 vom Seite 4

Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Kindergeldanspruch bleibt nach geänderter Rechtsprechung doch bestehen

Tim Lühn

Nach Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch den BFH gilt für den Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit jetzt, dass dieser auch für die Monate besteht, in denen das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht und auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, solange es keine kindergeldschädlichen Einkünfte oder Bezüge erzielt.

Sachverhalt

Der im August 1984 geborene Sohn der Kläger schloss im Jahr 2005 seine Ausbildung ab und arbeitete, bis er ab September 2008 eine Fachschule besuchte, um einen weiteren Abschluss zu erreichen. Bereits im März 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass er zum September an der Fachschule aufgenommen sei. Im Juli 2008 beantragten die Kläger die Zahlung von Kindergeld ab dem Monat September 2008, da der Sohn sich ab diesem Zeitpunkt in Schul-/Berufsausbildung befunden habe. Nachdem die Finanzkasse dies auch im Einspruchsverfahren abgelehnt hatte, da der Sohn von März bis Dezember 2008 den in dieser Zeit anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € voraussichtlich übersteige, wurde den Klägern vom Finanzgericht zunächst Recht zugesprochen. Der BFH bestätigte jetzt aber unter Än...