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Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3614Anlässlich der Ausgabe von Belegschaftsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung entschied der BFH mit zwei Urteilen v. - VI R 30/07 NWB DAAAD-54326, VI R 53/08, dass deren gemeiner Wert sich nicht i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten lässt, wenn nach den Verkäufen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können. Weiter entschied er, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung zugewandte Aktien nach aktienrechtlichen Grundsätzen frühestens im Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung als zugeflossen gelten.
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Bewertung nicht börsennotierter Aktien
[i]Vorrangige Ableitung des Werts aus Verkäufen§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG regelt die Bewertung nicht börsennotierter Aktien: „Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er ... zu schätzen”. Danach ist der Wert vorrangig aus Verkäufen abzuleiten (Wertbestätigung...