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Lastschriftwiderruf im Insolvenzverfahren
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3646Zwischen dem IX. und dem XI. Senat war umstritten, inwieweit Lastschriften im Insolvenzverfahren widerrufen werden können. Die unterschiedlichen Auffassungen führten zu einer Haftungsfalle, da, je nachdem welcher Senat zuständig war, der Insolvenzverwalter durch den Lastschriftwiderruf eine Haftung auslösen konnte oder indem er den Widerruf unterließ. Beide Senate haben nun zu einer weitgehend gemeinsamen Linie gefunden. Dies ist angesichts der Verbreitung und Bedeutung von Einzugsermächtigungslastschriften sehr zu begrüßen. Alle Probleme sind damit aber nicht ausgeräumt.
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Pfändungsfreigrenzen als Leitlinie bei der Insolvenz natürlicher Personen
[i]Insolvenzverwalter darf nicht auf Schonvermögen des Schuldners zugreifenDie generelle Möglichkeit zum Widerruf von Lastschriften durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter führt nach Ansicht des IX. Senats zu unangemessenen Ergebnissen, insbesondere wenn es um Zahlungen des täglichen Bedarfs geht (). Dem begegnet der IX. Senat mit einem Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzen, die auch im Insolvenzverfahren zu beachten seien. Werden durch die Lastschrift die Pfändungsfreigrenzen nic...