Verwerfung eines formell ordnungsgemäßen Gesetzes im
AdV-Verfahren (hier: Ehegattensplitting für die
Lebenspartnerschaft)
Leitsatz
1. Die Verwerfung eines formell
ordnungsgemäß zustandegekommenen Gesetzes im AdV-Verfahren bedarf
eines besonderen berechtigten Interesses.
2. Bei der Prüfung, ob ein
solches berechtigtes Aussetzungsinteresse besteht, ist dieses mit den gegen die
Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belangen
abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung
und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids
eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die
Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des
Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten
Haushaltsführung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser
Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
3. Die Entscheidung, ob eingetragenen
Lebenspartnerschaften der Splittingtarif aus Gleichbehandlungsgründen
zustehen muss, ist dem BVerfG vorbehalten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 12 Nr. 20 DStRE 2011 S. 1039 Nr. 16 EFG 2011 S. 67 Nr. 1 IAAAD-54615
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