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FG München Urteil v. - 12 K 4221/05

Gesetze: EStG 1990 § 5 Abs. 1, EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 253 Abs. 3, HGB § 247 Abs. 1, BGB § 133

Auslegung eines Grundstückskaufvertrags

Passivierung einer von der Genehmigung des vom Käufer geplanten Bauvorhabens abhängigen Kaufpreisverbindlichkeit

Teilwertabschreibung bei Irrtum des Käufers über die Bebaubarkeit und bewusster Zahlung eines erhöhten Kaufpreises

Leitsatz

1. Eine Vertragsauslegung kann zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.

2. Da im Streitfall ein solcher abweichender Parteiwille nicht feststellbar war, hat der Senat die Klausel des Grundstückskaufvertrags, die die Fälligkeit eines Teils des Kaufpreises an eine rechtsbeständige Baugenehmigung für das vom Käufer geplante Bauvorhaben knüpfte, nicht als auflösende Bedingung, sondern wortlautgemäß als Fälligkeitsregelung beurteilt.

3. Der Eintritt der Fälligkeit des an die in LS. 2 beschriebene Regelung geknüpften Teilkaufpreises war zum Bilanzstichtag noch möglich, wenn der Erhalt einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben in der vom Käufer vorgesehenen Art und Größenordnung trotz sich anbahnender Probleme beim geplanten Hinzuerwerb von Arrondierungsflächen jedenfalls nicht unmöglich geworden ist.

4. Allein der Umstand, dass die bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts vom Käufer eingegangenen Risiken, nämlich das Fehlen eines Bebauungsplans und einer Baugenehmigung sowie der für eine vernünftige Bebauung erforderliche Hinzuerwerb von Arrondierungsflächen, in Gestalt einer sich immer weiter verzögernden Realisierung der Bebauung eingetreten sind, vermag der im Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises nach Genehmigung des Bauvorhabens nicht deren wirtschaftliche Belastung zu nehmen.

5. Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, wenn der Käufer sich zwar über die Möglichkeit einer rasch zu realisierenden Bebauung der Grundstücke durch Aufstellung eines Vorhaben- und Entschließungsplans geirrt hat, der gezahlte Kaufpreis jedoch unabhängig von der Bebaubarkeit der Flächen nicht dem Marktpreis entsprach und der Käufer die Zahlung eines erhöhten Kaufpreises aus betrieblichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-54607

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