Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Bei Einsetzung eines gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters endet die Organschaft erst
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Es ist in der Sache richtig, für die Beurteilung der Eingliederung in den Organträger nicht auf das Gesamtbild der Verhältnisse
abzustellen, sondern sich an §§ 21, 22 InsO zu orientieren, denn nur aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots kann der
vorläufige Insolvenzverwalter umfassend für den Schuldner handeln.
3. Für die Frage der Beendigung der Organschaft kommt es nicht auf das Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-54602
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