IFRIC 19 11
Beschluss
11
Das Unternehmen hat einen gemäß den Paragraphen 9 und 10 angesetzten Gewinne oder Verluste als gesonderte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben.
Fundstelle(n):
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EAAAJ-49767