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Der Solidaritätszuschlag
Fehlende Anpassung an das System der Abgeltungsteuer
Neben den bereits bekannten Problemen der Abgeltungsteuer mussten viele Steuerpflichtige bei Erhalt ihres Einkommensteuerbescheids 2009 feststellen, dass der Gesetzgeber das Prinzip der Abgeltungsteuer auch beim Solidaritätszuschlag nicht vollständig durchdacht hat.
I. Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Grundsätzlich wird der Solidaritätszuschlag nach § 3 Abs. 3 SolZG 1995 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (1944 € im Splitting-Verfahren, in allen anderen Fällen 972 €) erhoben. Zudem enthält § 4 SolZG 1995 eine sog. Härteklausel, die den Solidaritätszuschlag auf 20 % des Unterschiedbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der o. g. Freigrenze beschränkt.
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 SolZG 1995 die festzusetzende Einkommensteuer. Aus § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG geht hervor, dass die auf Kapitalerträge entfallende Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (Abgeltungsteuer) in die festzusetzende Einkommensteuer mit einbezogen wird.
Maßgebend für die Berechnung des Solidaritätszuschlags ist daher nach der aktuellen Rechtslage die Summe der Steuer nach den §§ 32a und 32d Abs. 3 und 4 EStG. Vgl. zur Ermittlung der festzusetzenden Steuer auch R 2 Abs. 2 EStR 2008
II. Ungleichbehandlung durch Abgabe der Anlage KAP?
Die aktuell geltende Gesetzesfassung d...