Steuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung des Zensus 2011 eingesetzten Erhebungsbeauftragten
Bezug:
Nach dem Zensusgesetz vom (ZensG 2011 – BGBl. 2009 I S. 1781) ist im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Für die Durchführung des Zensus 2011 werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Interviewer) eingesetzt. Diese erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach bundeseinheitlicher Abstimmung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei ist (§ 11 Abs. 4 ZensG 2011).
D. h. die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nicht in jedem Fall in vollem Umfang steuerfrei. Vielmehr richtet sich die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 LStR. Da die Aufwandsentschädigungen – zumindest in Bayern – nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bestimmt sind – können sie ohne weiteren Nachweis in Höhe von 175 Euro monatlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR steuerfrei bleiben. Die weiteren Regelungen des R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 ff. LStR – insbesondere zur Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge – sind zu beachten.
Ein ggf. steuerpflichtiger Anteil der Aufwandsentschädigung ist in der Einkommensteuererklärung (bei den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) anzugeben. Bei den nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG) sind nicht anwendbar.
Die neben der Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des BayRKG gezahlten Fahrtkostenerstattungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2337.1.1-4/2
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-54331