LStR R 39b.7 (Zu
	 § 39b EStG)
Zu
	 § 39b EStG
R 39b.7 
Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten Fassung
		(Lohnsteuer-Richtlinien 2011 – LStR 2011 –)
		enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch
		die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
		Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen
		zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
		LStR 2011
		sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die
		nach dem 31.12.2010 enden, und für sonstige
		Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2010
		zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
		soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die
		vor dem 1.1.2011 anzuwenden sind.
		3Die
		LStR 2011
		sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung
		der Rechtslage darstellen. 4R 8.1
		Abs. 8 Nr. 2 sowie R 9.7 Abs. 1
		sind bereits ab 1.1.2010 anzuwenden.
		5Die obersten Finanzbehörden der
		Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in
		den
		Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
		Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
		Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
		Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz
		i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl I S.
		3366, S. 3862, 
		BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung
		der Änderungen durch
		Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
		steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
		8.4.2010 (BGBl I S. 386, 
		BStBl 2010 I S. 334) zu
		Grunde.