Keine Verwirkung einer Steuerfestsetzung bei
Grundlagenbescheiden
Tatbestand
Die Klägerin betrieb eine Ballettschule. In ihren
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1972 - 1992 unterwarf sie
die Umsätze dem Regelsteuersatz. Bescheinigungen der zuständigen
Landesbehörde im Sinne des in den Streitjahren geltenden § 4 Nr. 21
a) bb) UStG über die Vorbereitung auf einen Beruf und eine
Vergleichsbescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG lagen nicht vor. Die
Umsatzsteuern wurden bestandskräftig festgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 16 DStRE 2011 S. 773 Nr. 12 EFG 2011 S. 25 Nr. 1 WAAAD-54295
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