Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides
Leitsatz
1. Die Annahme einer Organschaft erfordert nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Maßgeblich
ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, kann
trotzdem eine Organschaft zu bejahen sein, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt.
2. Steuerschuldnerschaft und Haftung derselben Person schließen sich grundsätzlich aus. Doch sperrt ein Haftungsbescheid nicht
die Inanspruchnahme des Haftenden als Steuerschuldner, wenn sich dessen Steuerschuldnerschaft im Nachhinein herausstellt.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1974 Nr. 23 ZAAAD-54242
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