Für Kinder, die auch nur für einzelne Monate im Kalenderjahr einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen,
besteht ein Anspruch auf Kindergeld, sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesen Monaten den anteiligen Jahresgrenzbetrag
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Einkünfte des Kindes in anderen Monaten, in denen das Kind keinen Tatbestand
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt, sind insoweit auch dann unbeachtlich, wenn die Gesamteinkünfte des Kindes im Kalenderjahr
den Grenzbetrag übersteigen.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1708 Nr. 20 EStB 2011 S. 119 Nr. 3 PAAAD-54241
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