Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG
– Begriff der „einkommensteuerpflichtigen Einnahmen”
Leitsatz
Eine strafbefreiende Erklärung
nach dem StraBEG ist nicht wirksam, wenn der Stpfl. lediglich die nach Abzug
der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte aus einer Beteiligung anstelle
eines Anteils von"60 vom Hundert der einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen” i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG erklärt.
Dies gilt auch dann, wenn der zu
erklärende Einnahmenanteil die erzielten Einkünfte übersteigt.
Steuerpflichtige Einnahmen i. S.
d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG sind alle Einnahmen, die nicht unter die
Steuerfreiheit fallen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 381 Nr. 4 FAAAD-54240
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