Zur Frage der Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO
Leitsatz
Ist die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung
der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, wird sie den Anforderungen des § 63 AO nicht gerecht.
Bedient sich der gemeinnützige Verein zur Durchführung seiner Zwecke sog. Hilfspersonen, so muss deren Tätigkeit so von der
gemeinnützigen Körperschaft ausgehen, dass ihr diese noch als eigene zugerechnet werden kann.
Das bloße Beschaffen von Spendengeldern, d. h. die rein finanziell unterstützende Tätigkeit, reicht insoweit nicht aus.
Fundstelle(n): IAAAD-54239
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