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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 2 K 70/10

Gesetze: FGO § 133a

Rüge des rechtlichen Gehörs mit Gegenvorstellung

Leitsatz

  1. Durch die Anhörungsrüge soll das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden.

  2. Wird mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung zu werten.

  3. Die Gegenvorstellung ist weder fristgebunden noch kostenpflichtig.

  4. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann eine Gegenvorstellung nicht begründet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-54235

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