1. Die Erhebung einer Klage mit nicht
unterschriebenen Computerfax, dem auch keine handschriftliche Unterschrift in
Kopie oder eine elektronische Signatur beigefügt ist, genügt nach
Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG)
v. (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab nicht (mehr) dem
Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 64 FGO und ist unzulässig.
2. Die Ordnungsmäßigkeit
der Klageerhebung kann nicht durch den Hinweis erreicht werden, dass eine
Unterschrift wegen der gewählten Übertragungsform fehlt (entgegen
und und v. V B 43/08).
3. Ob die Beifügung einer
eingescannten Unterschrift noch ausreicht, blieb offen.
4. Möglicherweise sind an das
Erfordernis der Schriftlichkeit bei der Klageerhebung in Instanzen, bei denen
kein Vertretungszwang besteht, höhere Anforderungen zu stellen.
5. Derzeit kann bei bayerischen FG
noch keine Klage auf elektronischem Wege eingelegt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 914 Nr. 14 EFG 2010 S. 2108 Nr. 24 BAAAD-54224
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.