Vorsteuerabzug aus der grundhaften Sanierung eines
Markplatzes
Leitsatz
1. Der Vorsteuerabzug aus
Sanierungsmaßnahmen für die Grunderneuerung des veralteten
Marktplatzes einer Stadt ist auch dann nicht zu gewähren, wenn mit der
Organisation von Veranstaltungen auf dem Marktplatz und der
Marktstandsvermietung von der Stadt ein Betrieb gewerblicher Art unterhalten
wird.
2. Erfüllt die Stadt mit der
Sanierung des Marktplatzes nach kommunalem Recht ihre Pflichten als
Trägerin der Straßenbaulast in ihrer Eigenschaft als juristische
Person des öffentlichen Rechts, sind die Sanierungsleistungen allein
für den nichtunternehmerischen Bereich der Stadt bestimmt und können
nicht der unternehmerischen Betätigung der Stadt zugeordnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 448 Nr. 7 RAAAD-54223
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