Anforderungen an Vereinbarung der Verlustübernahme bei
körperschaftsteuerlicher Organschaft mit GmbH als
Organgesellschaft
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit
einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer
Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG nach
der Ergänzung des § 302 AktG um den die Verjährung betreffenden
Abs. 4 (durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. , BGBl I 2004, 3214)
auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG
– entweder entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift oder durch
Bezugnahme – voraussetzt.
2. Mit der Vertragsklausel
„Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die
während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind” wird
keine „Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG” vereinbart.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-54218
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