Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm
missbräuchlicher Terminsverlegungsantrag
Grundsatz der Individualablehnung
Prozessverschleppungsabsicht
Verfahrensaussetzung wegen Strafverfahren
erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übermittlung umfangreicher Schriftsätze am letzten Tag der Frist per Fax
Antrag auf Urteilsergänzung
Leitsatz
1. Teilt das Gericht aufgrund des unmittelbar nach der Ladung eingegangenen Antrags auf Terminsverlegung drei Wochen vor dem
Termin für die mündliche Verhandlung mit, dass eine Terminsverlegung wegen eines einwöchigen Seminars des in einer Einzelpraxis
tätigen Prozessbevollmächtigten ausscheidet und verweist wegen des geringen Aufwands für die Einarbeitung in das einfach gestaltete
Streitprogramm auf die Einschaltung eines anderen Bevollmächtigten, scheidet eine Terminsverlegung aus.
2. Besteht aufgrund der gesamten Verfahrensabläufe offenkundig die Absicht einer Prozessverschleppung, ist eine Terminsverlegung
nicht geboten.
3. Enthalten Ablehnungsgesuche, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden und den Vorsitzenden des Senats und den
Berichterstatter betreffen, weitgehend gleichlautende Begründungen, sind sie wegen der Verletzung des Grundsatzes der Individualablehnung
missbräuchlich.
4. Dienen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ablehnungsgesuche dem Ausschluss der in der Sache eingearbeiteten
Richter aus dem Verfahren und damit der Verfahrensverzögerung und der Verhinderung einer abschließenden Entscheidung, sind
die Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich abzulehnen.
5. Fraglich erscheint, ob die Regelung über die Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat gem. § 149 ZPO im finanzgerichtlichen
Verfahren anwendbar ist.
6. Wer am letzten Tag einer Frist umfangreiche Schriftsätze von mehreren Hundert Seiten dem Gericht per Fax zuleitet, riskiert
es, dass diese das Gericht nicht rechtzeitig erreichen. Diesbezüglich besteht eine bei der Entscheidung über einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beachtende gesteigerte Sorgfaltspflicht.
7. Ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 109 FGO kann nicht auf das Übergehen von Beweisanträgen gestützt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-54210
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